Erwägungen
Die SAirGroup (nachfolgend SAir oder Beschwerdeführerin) gewährte der Bank Z. AG (nachfolgend Z. oder Beschwerdegegnerin) seit 1999 einen Geldmarktkredit. Im Juni 2001 verlangte Z. die Rückzahlung des Kredits, woraufhin SAir am 29. Juni 2001 den Kredit in Höhe von 50'006'388.90 Franken inklusive Zinsen vollständig zurückzahlte. Am Folgetag wurde SAir die provisorische Nachlassstundung bewilligt, welche später in eine definitive umgewandelt wurde.
Mit Klage vom 18. November 2005 verlangte SAir gestützt auf Art. 288 SchKG die Verurteilung von Z. zur Rückzahlung des Betrags von 50'006'388.90 Franken zuzüglich Zins. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab, und auch die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Handelsgerichts auf und verpflichtete Z. zur Zahlung von 50'006'388.90 Franken zuzüglich Zins. Es kam zum Schluss, dass die Rückzahlung des Kredits durch SAir als paulianisch anfechtbar zu betrachten ist.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Schädigung der anderen Gläubiger durch die Beeinträchtigung ihrer Exekutionsrechte gegeben sei, da die Rückzahlung des Kredits nicht als gleichwertige Gegenleistung angesehen werden könne. Zudem sei die Schädigungsabsicht der SAir-Organe zu bejahen, da diese sich der katastrophalen Finanzlage der Gesellschaft bewusst waren…