Art. 974 ZGB
Gegenüber bösgläubigen Dritten
1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.
2 Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.
3 Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland2 Zitierungen
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2BGE 55_II_3021 Zitierungen01.01.1929 · 1 Zitierungen
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3BGE 45_II_631 Zitierungen01.01.1919 · 1 Zitierungen
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4Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners, Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 865, 866 und 973 ZGB)0 Zitierungen
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51. Begriff der Wasserversorgung; die Lieferungspflicht des Inhabers als Gegenstand einer Grundlast (Erw. 2). 2. Natur der Unterhaltspflicht für das Leitungsnetz (Erw. 3). 3. Einträge im Grundbuch, die nicht eintragungsf…0 Zitierungen
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6Berufung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grundbuchberichtigung1 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer — ZOR.2022.50 ZitierungenZOR.2022.5· 30.05.2022 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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