Art. 974 ZGB

Gegenüber bösgläubigen Dritten

1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.
2 Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.
3 Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
    · 10.12.1981 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 55_II_302
    01.01.1929 · 1 Zitierungen
  3. 3
    BGE 45_II_63
    01.01.1919 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners, Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 865, 866 und 973 ZGB)
    · 14.09.1989 · 0 Zitierungen
  5. 5
    1. Begriff der Wasserversorgung; die Lieferungspflicht des Inhabers als Gegenstand einer Grundlast (Erw. 2). 2. Natur der Unterhaltspflicht für das Leitungsnetz (Erw. 3). 3. Einträge im Grundbuch, die nicht eintragungsf…
    · 23.11.1967 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Berufung
    · 18.12.1958 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Grundbuchberichtigung
    · 21.06.2012 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer — ZOR.2022.5
    ZOR.2022.5
    · 30.05.2022 · 0 Zitierungen
  • 09.11.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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