Sachverhalt

Der Fall betrifft den Erwerb von Immobilien durch im Ausland wohnhafte Personen und die Nichtigkeit der Grundpfandbriefe, die zur Finanzierung dieser Erwerbe verwendet wurden. Die Gesellschaft TRIVAG AG, deren Präsident des Verwaltungsrates Dr. Rupert Felder war, beabsichtigte, Grundstücke in Uitikon-Waldegg zu erwerben, um dort ein Immobilienprojekt namens "Residenza Selva" zu realisieren. Die Gesellschaft STIFA Treuhand-Anstalt, eine liechtensteinische Rechtseinrichtung, sollte dieses Projekt finanzieren. Dr. Felder handelte als Treuhänder für TRIVAG AG und erwarb die Grundstücke in eigenem Namen, aber mit den Mitteln von TRIVAG AG. Das Projekt wurde jedoch nicht realisiert und Dr. Felder verstarb. Seine Erben beantragten die Eröffnung eines Konkursverfahrens, das am 25. November 1976 eröffnet wurde.

Die Gesellschaft Locher & Cie AG, die am Projekt als Bauleiter gearbeitet hatte, stellte einen Antrag auf Anmeldung eines Betrages von 4'192'611,70 CHF, gesichert durch ein Bauprivileg, sowie eines Betrages von 333'571,70 CHF für Erhaltungsarbeiten, gesichert durch ein gesetzliches Privileg. Die Gesellschaft stellte auch einen Antrag auf Anmeldung eines Betrages von 4'950'000 CHF, gesichert durch Grundpfandbriefe.

Das Kantonsgericht wies den Antrag der Gesellschaft Locher & Cie AG ab. Die Gesellschaft legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Zulassung ihres Antrags auf Anmeldung.

Erwägungen

1. Die Nichtigkeit der Grundpfandbriefe

Das Bundesgericht befand, dass die Grundpfandbriefe nichtig seien, da sie verwendet worden waren, um die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Immobilien durch im Ausland wohnhafte Personen zu umgehen. Das Gericht befand, dass der Erwerb dieser Grundpfandbriefe durch die STIFA Treuhand-Anstalt ein Versuch war, sich eine ähnliche Situation wie die des Eigentums an einem in der Schweiz gelegenen Grundstück zu verschaffen, ohne die Bestimmungen des Gesetzes einzuhalten.

2. Der Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers

Das Bundesgericht befand auch, dass die Nichtigkeit der Grundpfandbriefe dem gutgläubigen Dritterwerber nicht entgegengehalten werden könne. Das Gericht befand, dass der gute Glaube des Dritterwerbers durch die Artikel 865 und 866 des ZGB geschützt sei, die den Schutz des gutgläubigen…