Erwägungen

Der Fall betrifft einen Widerspruchsprozess, in dem der Beklagte Otto Rebholz Eigentum an bestimmten gepfändeten Vermögenswerten geltend machte. Die Vermögenswerte befanden sich in einem Bankdepot der Firma "Rebholz'Bankierskantoor", einer niederländischen Kommanditgesellschaft, an der Rebholz beteiligt war.

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach Rebholz den Übergang der Vermögenswerte in sein Alleineigentum nicht nachweisen konnte. Auch sein Eventualstandpunkt, als Gesellschafter über das in der Schweiz liegende Gesellschaftsvermögen zu verfügen, wurde vom Bundesgericht abgelehnt, da Rebholz diesen Anspruch nicht bereits im Verfahren vor dem Betreibungsamt geltend gemacht hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass für den Übergang von Eigentum an beweglichen Sachen ein gültiges Rechtsgrundgeschäft erforderlich ist. Die vom Beklagten vorgelegten Schreiben an die Bank ließen nicht erkennen, dass die Gesellschaft und Rebholz die Übertragung der Wertpapiere in sein Alleineigentum bezweckten. Weitere Beweise für einen Eigentumsübergang legte Rebholz nicht vor.

Auch der Eventualanspruch Rebholz', als Gesellschafter über das in der Schweiz liegende Gesellschaftsvermögen zu…