Art. 295 ZGB
1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen: 1. für die Entbindungskosten; 2. für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt; 3. für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2 Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
3 Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Hinzurechnung zur Errungenschaft; unentgeltliche Zuwendung und Erfüllung einer sittlichen Pflicht2 Zitierungen
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2BGE 62_III_1162 Zitierungen01.01.1936 · 2 Zitierungen
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3BGE 40_III_1472 Zitierungen01.01.1914 · 2 Zitierungen
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4BGE 76_I_3021 Zitierungen20.12.1950 · 1 Zitierungen
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5Betreibung gegen einen Minderjährigen0 Zitierungen
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6Betreibung gegen Minderjährige0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen31.05.2001 · 7 Zitierungen
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Scheidung; Nebenfolgen (güterrechtliche Auseinandersetzung)1 Zitierungen
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Kindesunterhalt1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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