Art. 295 ZGB

1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen: 1. für die Entbindungskosten; 2. für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt; 3. für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2 Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
3 Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Hinzurechnung zur Errungenschaft; unentgeltliche Zuwendung und Erfüllung einer sittlichen Pflicht
    · 28.09.2012 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 62_III_116
    01.01.1936 · 2 Zitierungen
  3. 3
    BGE 40_III_147
    01.01.1914 · 2 Zitierungen
  4. 4
    BGE 76_I_302
    20.12.1950 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Betreibung gegen einen Minderjährigen
    · 30.05.1980 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Betreibung gegen Minderjährige
    · 11.11.1959 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 31.05.2001 · 7 Zitierungen
  • Scheidung; Nebenfolgen (güterrechtliche Auseinandersetzung)
    · 28.09.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Kindesunterhalt
    · 08.03.2012 · 1 Zitierungen

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