Sachverhalt
X. (Ehemann, geb. 1955) und Y. (Ehefrau, geb. 1960) haben am 26. August 1983 geheiratet. Aus dieser Ehe ging ihre Tochter A. (geb. 1991) hervor. Im September 1999 und August 2001 hat das Bezirksgericht Muri auf Antrag von [Y.] die Trennung der Ehegatten bewilligt und die Folgen geregelt. Am 3. Dezember 2007 hat die Ehefrau beim Kantonsgericht Zug die Scheidung beantragt. Mit Urteil vom 26. Januar 2011 hat das Kantonsgericht die Scheidung ausgesprochen und die Nebenfolgen geregelt, insbesondere [Y.] dazu verurteilt, X. einen Betrag von CHF 32'266.40 als Ausgleich seiner ehelichen Ansprüche zu zahlen. Bei der Ermittlung der ehelichen Ansprüche hat das Kantonsgericht dem Vermögen von X. einen Betrag von CHF 116'000.- hinzugerechnet, den er an B., die Mutter von C. (geb. 2000), gezahlt hatte, den X. am 5. April 2005 als sein Kind anerkannt hatte.Erwägungen
X. hat gegen dieses Urteil Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug erhoben und insbesondere beantragt, dass [Y.] ihm CHF 92'292.40 als Ausgleich der ehelichen Ansprüche zahlen soll. Er hat geltend gemacht, dass der Betrag von CHF 116'000.- nicht als "Zuwendung" (i.S.v. Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) seinem Vermögen hinzugerechnet werden durfte. Das Obergericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen und [Y.] dazu verurteilt, X. CHF 34'292.40 als Ausgleich der ehelichen Ansprüche zu zahlen. Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Urteil (mit der erwähnten Hinzurechnung) bestätigt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von X. ab. Die Hinzurechnung des Betrags von CHF…