Art. 201 ZGB
Verwaltung, Nutzung und Verfügung
1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beweislastverteilung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 8, 170, 200 und 208 ZGB). 1. Art. 200 ZGB behandelt nicht die Frage, wen die Beweislast trifft, wenn streitig ist, ob ein Vermögenswert im Zeitpunkt…6 Zitierungen
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2BGE 47_II_1296 Zitierungen18.05.1921 · 6 Zitierungen
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3Auflösung des ehelichen Vermögens infolge des Todes eines Ehegatten; Berechnung des Vor- oder Rückschlags (Art. 214 ZGB)5 Zitierungen
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4BGE 52_II_4194 Zitierungen01.01.1926 · 4 Zitierungen
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52 Zitierungen
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6Ehescheidung, güterrechtliche Auseinandersetzung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt, güterrechtlicher Ausgleich)1 Zitierungen
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Scheidung; Nebenfolgen (güterrechtliche Auseinandersetzung)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.