Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] (Ehemann, geb. 1955) und die Beschwerdegegnerin [Y.] (Ehefrau, geb. 1960) heirateten am 26. August 1983. Aus der Ehe ging eine gemeinsame Tochter [A.] (geb. 1991) hervor. Im September 1999 bzw. August 2001 bewilligte das Bezirksgericht Muri den Ehegatten auf Antrag von [Y.] das Getrenntleben. Am 3. Dezember 2007 machte die Ehefrau die Klage auf Scheidung beim Kantonsgericht Zug anhängig. Mit Urteil vom 26. Januar 2011 wurde die Ehe geschieden und die Nebenfolgen geregelt. Zur Ermittlung der güterrechtlichen Ansprüche rechnete das Kantonsgericht der Errungenschaft von [X.] den Betrag von Fr. 116'000.-- hinzu, den er an [B.] , die Mutter seines nichtehelichen Sohnes [C.] (geb. 2000), geleistet hatte. Gegen dieses Urteil erhob [X.] Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut und verpflichtete [Y.] zur Zahlung von Fr. 34'292.40 an [X.] in Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche. Gegen dieses Urteil erhob [X.] Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat geprüft, ob die Geldzahlungen des Beschwerdeführers an die Mutter seines nichtehelichen Sohnes zu Recht als "unentgeltliche Zuwendungen" im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zur Errungenschaft…