Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [X.] , und der Beschwerdegegner, [Z.] , heirateten 1982 und haben drei volljährige Kinder. Sie leben seit Dezember 1997 getrennt. Das Bezirksgericht Aarau schied die Ehe 2006 und verpflichtete den Beschwerdegegner zu einem nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- pro Monat bis Ende Februar 2018. Das Obergericht des Kantons Aargau setzte den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2'533.-- fest und verpflichtete den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 363'407.15 aus Güterrecht.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine lebenslängliche nacheheliche Unterhaltsrente von Fr. 4'578.90, die Zahlung von Fr. 451'444.45 aus Güterrecht und eine abweichende Regelung der kantonalen Verfahrenskosten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf ein Rechtsmittel einzutreten ist. Die Beschwerde richtet sich gegen die Regelung der unterhaltsrechtlichen und güterrechtlichen Folgen der Scheidung sowie die Verfahrenskosten, mithin eine Zivilsache mit Vermögenswert.
Die Vorinstanz hat nicht nur über die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung befunden, sondern sie hat ausserdem die Sache zur Regelung des Unterhalts für den inzwischen mündigen Sohn [Y.] an die Erstinstanz zurückgewiesen. Die Festlegung des Mündigenunterhaltes bildet nicht eine Nebenfolge der Scheidung, zumal sich diese Frage auch für verheiratete Eltern stellen kann.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass gestützt auf Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gewisse Ausgaben des Beschwerdegegners seiner Errungenschaft hinzuzurechnen seien. Die Vorinstanz hat jedoch festgestellt, dass das erforderliche Behauptungssubstrat für eine Hinzurechnung fehlt.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Heraufsetzung ihres monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'533.-- auf Fr. 4'578.90 und dessen lebenslängliche Ausrichtung. Die Vorinstanz hat jedoch festgestellt, dass der…