Sachverhalt

Die Erbengemeinschaft [A.] selig, bestehend aus [B.] , [C.] , [D.] , [E.] und [F.] , führte eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 6. Juli 2004. Gegenstand des Verfahrens war die Grundstückgewinnsteuer, die aufgrund des Verkaufs einer Baulandparzelle in [G.] an [H.] zum Preis von Fr. 1'170'000.-- festgesetzt worden war.

Im Jahr 1992 wurde die Steuer auf Fr. 69'708.-- festgesetzt, basierend auf einem Veräusserungspreis von Fr. 1'170'000.--. Nachdem der Käufer den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt hatte und der Zonenplan der Gemeinde eine teilweise Auszonung des Grundstücks vorsah, einigten sich die Vertragsparteien im Jahr 1996 auf einen Gesamtkaufpreis von Fr. 560'000.--.

Die kantonale Steuerverwaltung setzte die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 35'838.-- herab, nachdem die Erbengemeinschaft ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte. Im Jahr 1999 wurde die Parzelle gänzlich ausgezont, und die Erbengemeinschaft kaufte das Grundstück von [H.] zurück.

Die Erbengemeinschaft stellte ein weiteres Wiedererwägungsgesuch, mit dem sie die Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer von Fr. 35'838.-- beantragte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies den Rekurs ab, und die Erbengemeinschaft führte eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als staatsrechtliche Beschwerde und überprüfte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtswinkel der Willkür.

Die Beschwerdeführer erhoben mehrere Sachverhaltsrügen, die jedoch vom Bundesgericht abgewiesen wurden. Das Gericht stellte fest, dass die Vertragsparteien den Kaufpreis im Vergleich vor dem Vermittleramt [G.] vom 24.…