Erwägungen
In der von der X. A.A.E (Beschwerdeführerin) gegen die A. Ltd. geführten Betreibung pfändete das Betreibungsamt Vermögenswerte im Schätzungswert von rund 22 Mio. Fr. Die Y. AG (Beschwerdegegnerin) machte als Drittansprecherin Pfandrechte an den gepfändeten Vermögenswerten geltend.
Mit Klage vom 27. Februar 2012 an das Handelsgericht des Kantons Zürich verlangte die Beschwerdeführerin, das Betreibungs- und Pfändungsverfahren ohne Rücksicht auf die von der Beschwerdegegnerin beanspruchten Rechte weiterzuführen bzw. die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Pfandansprüche gemäss Art. 108 Abs. 1 SchKG abzuerkennen.
Das Handelsgericht trat auf die Klage nicht ein, da es sich um eine betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht handelt, die nicht in seine Zuständigkeit fällt.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Ablehnung der Zuständigkeit des Handelsgerichts. Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO ist eine Streitigkeit nur dann handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die Parteien im Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.
Das Bundesgericht hält fest, dass betreibungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht nicht in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fallen. Dies ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte, wonach die Kantone Zürich, Bern und Aargau solche Klagen vor Inkrafttreten der ZPO den ordentlichen Gerichten zugewiesen hatten. Der Gesetzgeber wollte an dieser…