Erwägungen
Die Bank [A.] A.E. erhob Widerspruchsklage gegen [B.] beim Bezirksgericht Zürich. Sie verlangte, die Ansprüche von [B.] seien abzuerkennen und das Arrest- und Betreibungsverfahren sei ohne Rücksicht auf die behaupteten Ansprüche weiterzuführen. Das Bezirksgericht wies die Klage ab und ordnete an, das verarrestierte Guthaben im Umfang von EUR 303'696.27 aus dem Arrestverfahren sowie dem Betreibungsverfahren zu entlassen. Die Bank [A.] A.E. erhob Berufung gegen das Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich, welches die Abweisung der Klage und die Entlassung aus dem Arrest- und Betreibungsverfahren im Umfang von EUR 300'439.71 bestätigte. Einzig im Umfang von EUR 3'253.56 wurde die Klage gutgeheissen und der Drittanspruch aberkannt. Die Bank [A.] A.E. erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Es hat festgehalten, dass das Obergericht weder Art. 150 OR noch die Regeln über das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG verletzt hat, indem es geprüft hat, ob der Beschwerdegegner einen Rechtstitel am Gemeinschaftskonto hat, welcher dem Arrest entgegensteht. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass beim Vorliegen eines Gemeinschaftskontos (Compte joint) die Forderung eines jeden einzelnen Inhabers auf Auszahlung des gesamten Betrages verarrestierbar bzw. pfändbar ist, währenddem die Ausscheidung allfälliger Anteile bei Verarrestierung bzw. Pfändung des Anspruchs des Mitberechtigten auf dem Wege des Widerspruchsverfahrens nach Art. 106 ff. SchKG…