Erwägungen
Die Beschwerdeführerin A.A. war mit B.A. unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung verheiratet. Im Rahmen der Scheidung wurde B.A. wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin) verurteilt. Das Bundesstrafgericht ordnete die Einziehung eines Teils des Erlöses aus dem Verkauf einer gemeinsamen Liegenschaft an.
In der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention anerkannte B.A., A.A. insgesamt Fr. 425'000.- zu schulden, wovon Fr. 365'000.- als "Rückerstattung Eigengut" galten. Zur Tilgung dieser Forderungen zedierte B.A. sämtliche Ansprüche/Guthaben an seinem bzw. am ehelichen Vermögen, darunter verschiedene Konten bei der Bank C.
Die Beschwerdegegnerin leitete Betreibungen ein und liess die Konten pfänden. A.A. erhob Drittansprüche an den gepfändeten Konten.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass Unterhaltsforderungen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB fallen, da sie nicht im Güterrecht, sondern in den allgemeinen Wirkungen der Ehe begründet sind. Somit ist der Betrag von Fr. 60'000.- für rückständige Unterhaltsbeiträge von der Pfändung freizugeben.
Hingegen fallen die übrigen Fr. 365'000.-, die als "Rückerstattung Eigengut" galten, in den Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB.…