Art. 193 ZGB

Schutz der Gläubiger

1 Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.
2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verjährung der Haftung
    · 06.10.2000 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schutz der Gläubiger bei Aufhebung des Güterstandes
    · 03.10.1997 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung
    · 19.11.2004 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung
    · 11.01.2016 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Pfändung der dem Ehegatten nach Art. 159, 163 und 164 ZGB zustehenden Beträge. 1. Ein sich aus der ehelichen Beistandspflicht ergebender Anspruch ist nicht pfändbar, soweit er nicht zum ehelichen Unterhalt im Sinne von…
    · 18.08.1989 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 253 StGB. 1. Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen durch Vortäuschung und Überbewertung güterrechtlicher Vermögenswerte in zwei Eheverträgen anlässlich der öffentlichen Verurkundung der zwischen den Eh…
    · 20.09.1974 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Haftung nach Art. 193 ZGB
    · 02.07.2009 · 4 Zitierungen
  • OG.2016.00058
    18.12.2020 · 1 Zitierungen
  • 19.11.2004 · 1 Zitierungen

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