Art. 193 ZGB
Schutz der Gläubiger
1 Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.
2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verjährung der Haftung17 Zitierungen
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2Schutz der Gläubiger bei Aufhebung des Güterstandes8 Zitierungen
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3Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung6 Zitierungen
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4Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung3 Zitierungen
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50 Zitierungen
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6Art. 253 StGB. 1. Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen durch Vortäuschung und Überbewertung güterrechtlicher Vermögenswerte in zwei Eheverträgen anlässlich der öffentlichen Verurkundung der zwischen den Eh…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Haftung nach Art. 193 ZGB4 Zitierungen
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OG.2016.000581 Zitierungen18.12.2020 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen19.11.2004 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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