Erwägungen
[C.] und Frau S. haben sich am 16. Juni 1967 in Spanien ohne Ehevertrag geheiratet und sich dann in der Schweiz niedergelassen. Am 14. März 1989 haben sie ihren Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufgelöst und den Güterstand der Gütertrennung angenommen. Im Rahmen dieser Liquidation wurde der Ehefrau die Gesamtheit einer Eigentumswohnung in Frankreich zugewiesen, während der Ehemann seinen Einzelbetrieb behielt.
In den Jahren 1986, 1987 und 1988 hat [C.] von der Bank X. Kreditlinien erhalten, die durch Forderungsabtretung und Verpfändung einer Lebensversicherung besichert waren. Am 25. Mai 1989 kündigte die Bank den Kredit, was am 18. Juni 1990 zur Insolvenz von [C.] führte.
Am 6. Dezember 1994 hat die Bank X. gegen die Ehefrau [C.] eine Klage nach Art. 193 ZGB eingereicht und die Zahlung von 100'000 Franken zuzüglich Zinsen verlangt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau [C.] abgewiesen. Es hat entschieden, dass der Miteigentumsanteil an der Immobilie in Frankreich, der bis zur Annahme des Güterstands der Gütertrennung zum ehelichen Errungenschaftsvermögen gehörte, für die Bankschuld bei der letzten Kreditaufstockung im Jahr 1988 haftete.
Laut Bundesgericht stellt die…