Art. 202 ZGB
Haftung gegenüber Dritten
Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 61_II_2182 Zitierungen26.06.1935 · 2 Zitierungen
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2BGE 49_II_381 Zitierungen01.01.1923 · 1 Zitierungen
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3Güterrechtliche Auseinandersetzung0 Zitierungen
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4BGE 65_I_290 Zitierungen23.02.1939 · 0 Zitierungen
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5BGE 63_II_2250 Zitierungen14.10.1937 · 0 Zitierungen
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6BGE 63_II_2210 Zitierungen01.01.1937 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_164/2017 vom 12. September 2017)0 ZitierungenVD.2016.154· 05.01.2017 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen25.04.2000 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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