Sachverhalt
Die Parteien heirateten nach dem Kauf einer Liegenschaft durch den Bräutigam auf dessen Namen. Der Kaufpreis betrug Fr. 23'000.--, wobei Fr. 11'000.-- von der Braut und Fr. 12'000.-- durch Übernahme einer Hypothek finanziert wurden. Die Vorinstanz stellte fest, dass das Sparheftguthaben der Braut eingebrachtes Gut der Ehefrau geworden wäre, wenn es unverändert bis zum Eheabschluss bestanden hätte. Der Ehemann hatte jedoch ohne Zustimmung der Ehefrau über das eingebrachte Gut verfügt.
Die geschiedene Ehefrau beanspruchte die ganze Liegenschaft einschließlich der konjunkturellen Wertsteigerung und einer unveränderten hypothekarischen Belastung von Fr. 12'000.--. Die Vorinstanz entschied jedoch, dass der Liegenschaftskauf vom 12. Dezember 1960 im Hinblick auf die bevorstehende Ehe abgeschlossen wurde und nicht das eingebrachte Gut eines Ehegatten allein betreffen sollte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Liegenschaftskauf als Ersatzanschaffung für eingebrachtes Frauengut zu werten ist. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Betrag von Fr. 11'000.-- von seiten der Braut ein Sparheftguthaben bei der Graubündner Kantonalbank betroffen habe, das eingebrachtes Gut der Ehefrau geworden wäre, wenn es unverändert bis zum Eheabschluss bestanden hätte.
Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die fragliche Liegenschaft nicht zum eingebrachten Gut des Ehemannes gehöre, obwohl sie sein Eigentum war, als die Ehe unter dem Güterstand der Güterverbindung ihren Anfang nahm. Die Hingabe des Spargeldbetrages von Fr. 11'000.-- für diesen Kauf durch die Braut kann weder als Darlehen noch als Schenkung an den Bräutigam angesehen werden.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die geschiedenen Frau nicht die ganze Liegenschaft einschließlich der konjunkturellen Wertsteigerung und einer unveränderten…