Art. 650 ZGB
1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
2 Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.
3 Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 51_II_2946 Zitierungen01.01.1925 · 6 Zitierungen
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2Teilung des Miteigentums durch öffentliche Versteigerung; Zwangsversteigerung2 Zitierungen
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3Ehescheidung, Aufhebung des Miteigentums unter den Ehegatten2 Zitierungen
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4Aufhebung von Miteigentum an Grundstücken gemäss Art. 650 Z GB: a) Ein mangels Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde nach Art. 404 Abs. 3 ZGB nicht rechtsgültig gewordener Verkauf begründet keinen Vorkauf…2 Zitierungen
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5BGE 77_II_2352 Zitierungen01.01.1951 · 2 Zitierungen
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6Ausschluss aus der Gemeinschaft der Miteigentümer (Art. 649 b ZGB). 1. Natur des Miteigentums i.S. von Art. 646 ff1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aufhebung von Miteigentum5 Zitierungen
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Ergänzungsleistungen AHV3 ZitierungenVSBES.2023.94· 08.03.2023 · 3 Zitierungen
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VSBES.2023.942 Zitierungen09.10.2023 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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