Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen den Brüdern Peter, Florian und Andreas Bregenzer in Bezug auf ihr Miteigentum an Immobilien und beweglichen Sachen. Nach dem Tod ihres Vaters haben Peter und Andreas den landwirtschaftlichen Betrieb in Miteigentum übernommen. Florian ist anschließend in das Familienhaus eingezogen. Es sind Spannungen aufgetreten, insbesondere aufgrund des jähzornigen und autoritären Charakters von Florian. Dieser hat unter anderem damit gedroht, den Betrieb zu verlassen, wenn die Dinge nicht nach seinem Willen laufen, die Vermittlungsangebote seines Bruders Peter abgelehnt, wichtige landwirtschaftliche Arbeiten unterbrochen und sogar Familienmitglieder körperlich angegriffen. Angesichts dieses Verhaltens hat Peter eine Klage auf Ausschluss Florians aus dem Miteigentum erhoben.

Erwägungen

Das BGE vertritt die Auffassung, dass das Miteigentumsrecht seit der Revision des ZGB im Jahr 1963 eine stärker kollektive Dimension angenommen hat. Die Miteigentümer haben nun Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, insbesondere sich in einer mit dieser vereinbaren Weise zu verhalten. Art. 649b ZGB erlaubt den Ausschluss eines Miteigentümers, der seine Pflichten gegenüber den anderen schwerwiegend verletzt und das Fortbestehen der Gemeinschaft für diese unerträglich macht.

Im vorliegenden Fall hat das Verhalten von Florian Bregenzer, das durch sein jähzorniges Temperament, seinen…