Sachverhalt

Der vorliegende Fall betrifft das Ende des Miteigentums an einem Gebäude, das Frl. Pauline Uster, unter Vormundschaft, und Herr Dr. Kaestlin gehört. Frl. Uster hat eine Teilungsklage gemäß Art. 650 und 651 ZGB erhoben. Herr Kaestlin hat sich auf ein Vorkaufsrecht gemäß Art. 682 ZGB berufen, aber die Vorinstanzen und das Bundesgericht haben diesen Anspruch abgelehnt.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das in Art. 682 ZGB vorgesehene Vorkaufsrecht nur im Falle des Verkaufs eines Miteigentumsanteils an einen Dritten gilt und nicht, wenn das Miteigentum durch den Verkauf des gesamten Gebäudes gemäß Art. 650 und 651 ZGB endet. Diese Auslegung ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 682 ZGB, der sich speziell auf den Erwerb eines Anteils durch einen Nichtmiteigentümer bezieht. Darüber hinaus erwähnen die Materialien zum ZGB nicht die Anwendung des Vorkaufsrechts im Falle des Verkaufs des gesamten Gebäudes.

Darüber hinaus weist das Bundesgericht darauf hin, dass, wenn einer der Miteigentümer unter Vormundschaft steht, der…