Art. 651 ZGB

Art der Teilung

1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
2 Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
3 Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 13.06.1974 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Aufhebung von Miteigentum an Grundstücken gemäss Art. 650 Z GB: a) Ein mangels Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde nach Art. 404 Abs. 3 ZGB nicht rechtsgültig gewordener Verkauf begründet keinen Vorkauf…
    · 14.12.1954 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 72_II_160
    01.01.1946 · 6 Zitierungen
  4. 4
    Teilung des Miteigentums durch öffentliche Versteigerung; Zwangsversteigerung
    · 27.02.2023 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Landwirtschaftliches Gewerbe; Aufteilung des Miteigentums
    · 26.01.2001 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 25.11.1967 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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