Erwägungen
W. und seine Nichten X., Y. und Z. sind je zur Hälfte Miteigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke, Bauten und Anlagen. W. bewirtschaftet diese Liegenschaften zusammen mit Grundstücken seiner Frau und zugepachteten Parzellen als landwirtschaftliches Gewerbe. Bei der beabsichtigten Aufhebung des Miteigentums ist zu prüfen, ob das Realteilungsverbot gemäss Art. 58 ff. BGBB zu beachten ist.Erwägungen
Das Bundesgericht entscheidet, dass das Realteilungsverbot grundsätzlich anwendbar ist, da die Aufhebung des Miteigentums nach Inkrafttreten des BGBB beim Grundbuchamt angemeldet wurde. Die privatrechtliche Übergangsbestimmung von Art. 94 Abs. 2 BGBB steht dem nicht entgegen, da die öffentlichrechtlichen Schranken für die Privatrechtsgestaltung bindend sind.
Weiter hält das Bundesgericht fest, dass sämtliche Miteigentumsanteile zum landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB gehören, unabhängig davon, ob einzelne Grundstücke vom Beschwerdeführer selbst bewirtschaftet oder von den übrigen Miteigentümern zugepachtet werden. Das Realteilungsverbot ist daher auf die Gesamtheit der Miteigentumsanteile anzuwenden.
Das…