Art. 95 BGBB

Übrige Bestimmungen

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Realteilungsverbot, das Zerstückelungsverbot, das Bewilligungsverfahren und die Belastungsgrenze gelten für alle Rechtsgeschäfte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Grundbuchamt angemeldet werden.
2 Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren, die beim Inkrafttreten hängig sind, werden nach dem neuen Recht beurteilt, wenn das Rechtsgeschäft beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beim Grundbuchamt angemeldet war.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erwerb mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke
    · 13.06.1997 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Landwirtschaftliches Gewerbe: Berücksichtigung verschiedener Faktoren zur Berechnung der Standardarbeitskraft; Art. 2, 7, 84 BGBB; Art. 2a VBB; Art. 3, 14, 27 LBV; Art. 70 LwG; Art. 14 Abs. 1-6 GSchG; Art. 26 GSchV; Art…
    · 10.02.2011 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Landwirtschaftliches Gewerbe; Aufteilung des Miteigentums
    · 26.01.2001 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gesetzesänderung vom 26
    · 24.08.2000 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Feststellungsverfügung bez. landwirtschaftliches Gewerbe
    · 10.02.2011 · 2 Zitierungen
  • Feststellungsverfügung bez. landwirtschaftliches Gewerbe
    · 12.11.2012 · 0 Zitierungen
  • Kaufrechtsvertrag; Rückforderungsanspruch; Verjährung
    · 10.06.2003 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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