Art. 95 BGBB
Übrige Bestimmungen
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Realteilungsverbot, das Zerstückelungsverbot, das Bewilligungsverfahren und die Belastungsgrenze gelten für alle Rechtsgeschäfte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Grundbuchamt angemeldet werden.
2 Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren, die beim Inkrafttreten hängig sind, werden nach dem neuen Recht beurteilt, wenn das Rechtsgeschäft beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beim Grundbuchamt angemeldet war.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erwerb mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke4 Zitierungen
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2Landwirtschaftliches Gewerbe: Berücksichtigung verschiedener Faktoren zur Berechnung der Standardarbeitskraft; Art. 2, 7, 84 BGBB; Art. 2a VBB; Art. 3, 14, 27 LBV; Art. 70 LwG; Art. 14 Abs. 1-6 GSchG; Art. 26 GSchV; Art…1 Zitierungen
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3Landwirtschaftliches Gewerbe; Aufteilung des Miteigentums0 Zitierungen
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4Gesetzesänderung vom 260 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Feststellungsverfügung bez. landwirtschaftliches Gewerbe2 Zitierungen
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Feststellungsverfügung bez. landwirtschaftliches Gewerbe0 Zitierungen
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Kaufrechtsvertrag; Rückforderungsanspruch; Verjährung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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