Erwägungen

E.H. und A.M. beabsichtigten, sechs Grundstücke mit einer Gesamtfläche von rund 14.300 m2 an F.F. zu verkaufen. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz stellte fest, dass die Grundstücke dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterliegen. Die Beschwerde von E.H., A.M. und F.F. gegen diese Verfügung wurde vom kantonalen Verwaltungsgericht abgewiesen.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und stellte fest, dass die Grundstücke nicht dem Geltungsbereich des BGBB unterliegen. Jede der sechs Parzellen bildet ein eigenständiges Grundstück, das die gesetzlichen Mindestflächen von 25 Aren für anderes Land nicht erreicht und nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört. Somit fallen die Grundstücke gemäß Art. 2 Abs. 3 BGBB außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes.

Erwägungen

Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 BGBB ist klar: Das Gesetz gilt nicht für kleine Grundstücke von weniger als 25 Aren, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören. Eine Addition der Flächen mehrerer kleiner Grundstücke desselben Eigentümers ist nicht vorgesehen.

Das Verwaltungsgericht und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hatten argumentiert, der Gesetzgeber habe eine Zusammenrechnung der Flächen kleiner Grundstücke intendiert, um Umgehungen zu verhindern. Das Bundesgericht sieht dafür jedoch keine…