Art. 61 BGBB

Grundsatz

1 Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt.
3 Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung; bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht
    · 04.05.2013 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bewilligung eines Tausches von landwirtschaftlichen Grundstücken unter Nichtselbstbewirtschaftern; wichtiger Grund; Verweigerungsgründe (Art. 63 und 64 Abs. 1 BGBB)
    · 14.05.1996 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 4 Abs. 2 und Art. 61 ff. (insbesondere Art. 61 Abs. 3 und Art. 63) BGBB: Auch juristische Personen können, sofern sie als Selbstbewirtschafter gelten, landwirtschaftliche Gewerbe erwerben und veräussern
    · 18.03.2014 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Beschwerdelegitimation des Erwerbers eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks gegen die Erteilung einer Erwerbsbewilligung an den Pächter
    · 08.06.2000 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Bewilligungsverfahren, Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung
    · 05.06.2007 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Erwerb mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke
    · 13.06.1997 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes
    · 19.11.2021 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  • 11.12.2009 · 17 Zitierungen
  • Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks
    · 26.06.2018 · 8 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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