Sachverhalt
Die Erbengemeinschaft B. war Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebs, der seit vielen Jahren an die Brüder P. und P.-A. S. verpachtet war. Nach Erteilung einer Bewilligung durch die Landwirtschaftliche Grundstückkommission des Kantons Neuenburg verkaufte sie diesen Betrieb am 11. Dezember 1997 an Herrn M. In einem ersten Entscheid vom 22. Mai 1998, der am 30. November 1998 vom Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg aufgehoben wurde, und in einem zweiten Entscheid vom 8. Juni 1999 erteilte die Landwirtschaftliche Grundstückkommission den Brüdern S., die ihr Pachtvorrecht geltend machten, eine Erwerbsbewilligung gemäss Art. 61 ff. BGBB. Die Beschwerde von Herrn M. gegen den zweiten Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 30. November 1999 abgewiesen.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden. Art. 83 Abs. 3 BGBB beschränkt das Beschwerderecht gegen die Verweigerung oder Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 61 ff. BGBB auf bestimmte Personen. Diese Bestimmung ist jedoch nicht als abschliessende Aufzählung der Beschwerdelegitimation zu verstehen.
Denn mit der Einführung von Art. 83 Abs. 3 BGBB wollte der Gesetzgeber in erster Linie ein Beschwerderecht des Pächters sowie der Inhaber des Vorkaufsrechts, des Kaufsrechts oder des Zuteilungsrechts sicherstellen, ohne Nachbarn, Natur-…