Sachverhalt

Die Aktiengesellschaft B., deren Aktienkapital vollständig von der Aktiengesellschaft D. gehalten wird, ist Eigentümerin mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke. In Anbetracht einer Änderung ihrer Aktionärsstruktur hat B. beschlossen, diese Liegenschaften auf die Aktiengesellschaft A. zu übertragen, deren Aktienkapital ebenfalls vollständig von D. gehalten wird. Die Landwirtschaftliche Bodenkommission des Kantons Waadt hatte zunächst die Bewilligung zum Erwerb der Parzellen durch A. erteilt. Allerdings hat das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt anschließend die Beschwerde von C., der ein Kaufangebot abgegeben hatte, gutgeheißen und die Erwerbsbewilligung für A. verweigert. B. und A. haben daraufhin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Eigentumsübertragung zwischen B. und A. trotz der wirtschaftlichen Identität der beiden Gesellschaften eine bewilligungspflichtige Erwerbung gemäß Art. 61 Abs. 3 BGBB zugrunde lag. Eine Bewilligung kann jedoch nur erteilt werden, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGBB nachweist, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Denn allein die Tatsache, dass die Übertragung darauf abzielt, das…