Art. 62 BGBB

Ausnahmen

Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb:
  1. a. durch Erbgang und durch erbrechtliche Zuweisung;
  2. b. durch einen Nachkommen, den Ehegatten, die Eltern, ein Geschwister oder Geschwisterkind des Veräusserers;
  3. c. durch einen Mit- oder Gesamteigentümer;
  4. d. durch die Ausübung eines gesetzlichen Kaufs- oder Rückkaufsrechts;
  5. e. im Rahmen einer Enteignung oder einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt;
  6. f. zum Zweck der Grenzbereinigung oder der Grenzverbesserung;
  7. g. beim Übergang von Eigentum durch Fusion oder Spaltung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 , wenn die Aktiven des übertragenden oder des übernehmenden Rechtsträgers nicht zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder aus landwirtschaftlichen Grundstücken bestehen;
  8. h. durch den Kanton oder eine Gemeinde zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken bei Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Bäuerliches Bodenrecht
    · 11.03.2022 · 3 Zitierungen
  • Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes
    · 19.11.2021 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • 09.07.2015 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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