Sachverhalt
Der Beschwerdeführer X. war Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde G./SZ, das am 29. Februar 2008 betreibungsamtlich versteigert wurde. Der Zuschlag für den in der Wohnzone gelegenen Teil des Grundstücks ging an die Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich, während der Zuschlag für den in der Landwirtschaftszone gelegenen Teil an Y. ging. Der Beschwerdeführer X. beantragte am 25. Februar 2010 die Aufhebung des Steigerungszuschlags, da Y. die erforderliche Bewilligung zum Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks fehle. Das Amt für Landwirtschaft erteilte Y. am 6. Dezember 2011 die Bewilligung zum Erwerb des landwirtschaftlichen Teils des Grundstücks. X. erhob Beschwerde gegen diese Bewilligung beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das auf die Beschwerde nicht eintrat. X. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Die Hauptfrage im vorliegenden Fall ist, ob der Beschwerdeführer X. zur Beschwerde gegen die Erteilung der Erwerbsbewilligung legitimiert ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung der Bewilligung habe, da er durch die Aufhebung des Steigerungszuschlags wieder in sein Eigentum am Grundstück eingesetzt würde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer X. zur Beschwerde gegen die Erteilung der Erwerbsbewilligung legitimiert ist. Die Legitimation zur Beschwerde gegen Entscheide über Bewilligungen nach Art. 60 sowie 61 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) ist in Art. 83 Abs. 3 BGBB geregelt. Diese Bestimmung regelt die Legitimation zur Beschwerde gegen die Verweigerung der Bewilligung und gegen die Erteilung der Bewilligung.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer X. nicht zur Beschwerde gegen die Erteilung der Erwerbsbewilligung legitimiert ist. Der Beschwerdeführer ist weder Pächter noch Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigter am streitbetroffenen Grundstück und somit nach dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 3 BGBB zur Beschwerde nicht legitimiert. Die Aufzählung in Art. 83 Abs. 3 BGBB ist nicht abschliessend, jedoch ist eine Erweiterung gegenüber dem Gesetzeswortlaut nur sehr restriktiv zu handhaben.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt,…