Art. 119 SchKG

1 Die gepfändeten Vermögensstücke werden nach den Artikeln 122–143a verwertet.
2 Die Verwertung wird eingestellt, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der Forderungen erreicht, für welche die Pfändung provisorisch oder endgültig ist. Artikel 144 Abs. 5 ist vorbehalten.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung; bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht
    · 04.05.2013 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Umfang der Pfändung; Verwertungsbegehren
    · 05.08.2010 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 54_III_307
    05.11.1928 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 43_III_200
    07.06.1917 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung des Grundstücks / Gesuch um neue Schätzung durch einen Sachverständigen
    PS200179
    · 21.10.2020 · 1 Zitierungen
  • 04.05.2013 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • 05.08.2010 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.