Art. 119 SchKG
1 Die gepfändeten Vermögensstücke werden nach den Artikeln 122–143a verwertet.
2 Die Verwertung wird eingestellt, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der Forderungen erreicht, für welche die Pfändung provisorisch oder endgültig ist. Artikel 144 Abs. 5 ist vorbehalten.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung; bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht0 Zitierungen
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2Umfang der Pfändung; Verwertungsbegehren0 Zitierungen
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3BGE 54_III_3070 Zitierungen05.11.1928 · 0 Zitierungen
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4BGE 43_III_2000 Zitierungen07.06.1917 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung des Grundstücks / Gesuch um neue Schätzung durch einen Sachverständigen1 ZitierungenPS200179· 21.10.2020 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen05.08.2010 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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