Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in der Gemeinde [G.] /SZ. Das Grundstück wurde am 29. Februar 2008 betreibungsamtlich versteigert und der Zuschlag für den landwirtschaftlichen Teil an [Y.] erteilt. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Erteilung der Erwerbsbewilligung an [Y.] und beantragte, die Bewilligung aufzuheben und festzustellen, dass keine Erwerbsbewilligung erteilt werden könne.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren und schrieb das Verfahren 2C_978/2012 als erledigt ab. Es prüfte die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen die Erteilung der Erwerbsbewilligung und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht legitimiert sei, da er nicht Pächter, Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigter am streitbetroffenen Grundstück sei.

Das Gericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, korrekt zur Frage der Beschwerdelegitimation Stellung zu nehmen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe, die Umstände darzulegen, die seine Legitimation begründen könnten, und dass er dies auch getan habe.

Das Gericht kam auch zum Schluss,…