Art. 67 BGBB

Zwangsversteigerung

1 Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2 Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.
3 Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Teilnahme an der Versteigerung bei der Zwangsverwertung eines landwirtschaftlichen Grundstücks
    · 07.10.1997 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung; bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht
    · 04.05.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Steigerungsbedingungen (notwendiger Inhalt und nachträgliche Abänderung); Art. 134 Abs. 1 SchKG und Art. 52 VZG
    · 10.07.2002 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Steigerungszuschlag
    · 03.11.2011 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Steigerungszuschlag
    · 28.03.2011 · 3 Zitierungen
  • Erbteilung / Grundstück
    CP080004
    · 20.04.2018 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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