Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft ein Zwangsvollstreckungsverfahren einer Liegenschaft. Das Betreibungsamt hatte zunächst angenommen, dass die zum Verkauf stehende Liegenschaft nicht dem BGBB unterliegt. Infolgedessen wurden die hinterlegten Verkaufsbedingungen nicht auf dieses Gesetz hingewiesen. Einige Tage vor der Versteigerung stellte das Amt fest, dass die Liegenschaft tatsächlich dem BGBB unterliegt, und informierte die Parteien darüber. Bei der Versteigerung gab das Amt bekannt, dass der Erwerb der Liegenschaft gemäss Art. 67 BGBB einer Bewilligung der zuständigen Behörden bedarf.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet, dass das anfängliche Weglassen des Hinweises auf den BGBB in den Verkaufsbedingungen eine schwerwiegende Lücke in der Vorbereitung der Versteigerung darstellt. Gemäss Art. 134 Abs. 1 SchKG und Art. 52 VZG müssen die Verkaufsbedingungen geändert und ergänzt werden, um diese Information aufzunehmen, und anschliessend erneut hinterlegt und veröffentlicht werden. Das Betreibungsamt hätte die Versteigerung verschieben müssen, um diese Korrektur vorzunehmen.
Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass dieser Verfahrensmangel den Versteigerungsverkauf nicht nichtig macht. Es handelt sich um einen Verstoss gegen eine Bestimmung, die im Interesse des betriebenen Schuldners und der Personen mit Rechten an dem zum Verkauf stehenden Objekt erlassen wurde, nicht aber um eine Bestimmung von öffentlichem Interesse. Die…