Erwägungen
Im Rahmen eines Grundpfandverwertungsverfahrens hat die Bank X. beim Betreibungsamt Genf beantragt, Parzelle Nr. 988, die sich in der Landwirtschaftszone befindet, zwangsweise zu versteigern. Am 25. Juli 1995 hat die Landwirtschaftliche Bodenkommission die Teilung des Grundstücks genehmigt und den zulässigen Höchstpreis für den landwirtschaftlichen Teil auf 10 Fr./m2 festgelegt. Am 16. Dezember 1996, während der Versteigerung, teilte der Versteigerer der Bank X. mit, dass ihr Gebot nur dann angenommen werden könnte, wenn kein Landwirt ein höheres Gebot abgäbe. Von den vier Personen, die sich als Landwirte zu erkennen gaben und bis zum zulässigen Preis mitboten, berücksichtigte er diejenigen, die ausreichende Sicherheiten und eine von der Genfer Landwirtschaftskammer ausgestellte Bescheinigung über ihre Qualifikation als Landwirt vorlegten. Anschließend erfolgte die Auslosung, bei der R. den Zuschlag erhielt, dem eine Frist von zehn Tagen eingeräumt wurde, um bei der Landwirtschaftlichen Bodenkommission die Erwerbsbewilligung zu beantragen.
Die Bank X. beantragte die Aufhebung der Versteigerung mit der Begründung, dass ihr das Recht auf Mitbieten nicht verweigert werden könne. Die Aufsichtsbehörde für Betreibungs- und Konkurswesen des Kantons Genf wies diese Beschwerde am 4. Juni 1997 ab.
Die Bank X. erhob Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, die Versteigerung vom 16. Dezember 1996 aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und hob die Versteigerung auf. Es vertrat die Auffassung, dass gemäß den Artikeln 67 und 68 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) jede Person an der Versteigerung teilnehmen kann, ohne nachweisen zu müssen, dass sie zum Erwerb berechtigt ist, da dieser…