Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft die Anwendung der neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) in einem laufenden Verfahren. Im Jahr 1995 haben L. und N.Y. sowie D. und M.Z. (im Folgenden "Y. und Mitbeteiligte") eine landwirtschaftliche Parzelle im Miteigentum erworben und die nach den Artikeln 61 und 67 BGBB erforderliche Erwerbsbewilligung erhalten. Im Dezember 1995 haben sie den Pachtvertrag des Pächters X. gekündigt.

X. hat gegen die Erwerbsbewilligung Beschwerde erhoben, die bis 1999 ausgesetzt wurde. Inzwischen wurde der BGBB am 26. Juni 1998 geändert und trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Das Walliser Kantonsgericht wandte dann die neuen, für die Erwerber günstigeren Bestimmungen an und wies die Beschwerde von X. ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von X. gegen diesen Entscheid abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, dass Artikel 95 Absatz 2 BGBB, der die Anwendung des neuen Rechts auf laufende Verfahren vorsieht, nicht allgemein so ausgelegt werden kann, dass er jede spätere Gesetzesänderung erfasst. In Ermangelung einer ausdrücklichen Übergangsbestimmung hat das Bundesgericht die allgemeinen Grundsätze des Übergangsrechts angewandt, insbesondere Artikel 2 der Schlussbestimmungen des Zivilgesetzbuches.

Gemäß diesen Grundsätzen muss die Behörde bei einer Gesetzesänderung während eines Verfahrens die betroffenen Interessen abwägen. Wenn das neue…