Sachverhalt
Die Parteien, [B.] und [K.] , schlossen 1989 die Ehe und sind Eltern von vier Kindern. Vor ihrer Heirat hatten sie als einfache Gesellschafter eine 4½-Zimmerwohnung in Rickenbach erworben. Nach der Scheidung beantragte die Beklagte ([B.] ) die ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft, während der Kläger ([K.] ) die Versteigerung verlangte. Das Amtsgericht Sursee und das Obergericht des Kantons Luzern wiesen das Gesuch der Beklagten ab.
Die Beklagte beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und erneuerte ihr Begehren, die Liegenschaft in ihr Alleineigentum zu überführen. Sie ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine ungeteilte Zuweisung nach Art. 205 Abs. 2 ZGB erfüllt sind. Es stellte fest, dass die ungeteilte Zuweisung nicht nur ein überwiegendes Interesse am Vermögenswert, sondern auch die Entschädigung des andern Ehegatten voraussetzt.
Das Gericht befand, dass die Beklagte ein erhebliches Interesse an der Übernahme der Liegenschaft hat, da sie diese mit den ihr unterstellten Kindern als Familienwohnung benützt. Allerdings sei auch das Interesse des Klägers zu berücksichtigen, der die Versteigerung verlangt, um seine Solidarhaft für die auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandschulden zu vermeiden.
Das Bundesgericht teilte die Auffassung…