Sachverhalt
Der Streitfall betrifft die Pfändung der dem Ehegatten Roland H. gemäß Art. 159, 163 und 164 ZGB zustehenden Beträge zur Beitreibung der seiner Tochter Manuela S. geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Der Sachverhalt ist wie folgt:
- Am 10. Oktober 1980 hat Roland H. die Vaterschaft gegenüber Manuela S. anerkannt und sich verpflichtet, ihr Unterhaltsbeiträge zu leisten. Am 2. November 1988 wurde er vom Bezirksgericht wegen beharrlicher Vernachlässigung seiner Unterhaltspflichten zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.
- Am 15. Februar 1989 hat das Betreibungsamt St. Gallen einen Verlustschein über die rückständigen Unterhaltsbeiträge in Höhe von 2'471 CHF ausgestellt.
- Am 9. März 1989 hat das Betreibungsamt einen weiteren Verlustschein über rückständige Unterhaltsbeiträge von Oktober 1987 bis Januar 1989 in Höhe von 4'557 CHF ausgestellt.
- Manuela S. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und beantragt, das Existenzminimum des Ehepaars H.-H. zu bestimmen und eine Lohnpfändung anzuordnen.
- Die Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs abgewiesen.
Erwägungen
Die Hauptfrage ist, ob die Forderungen von Roland H. gegenüber seiner Ehefrau, die auf Art. 163 und 164 ZGB gestützt sind, zur Beitreibung der seiner Tochter geschuldeten Unterhaltsbeiträge gepfändet werden können.
Bezüglich Art. 163 ZGB hat das Bundesgericht noch nicht entschieden, ob diese Forderungen während des Zusammenlebens pfändbar sind. Allerdings könnte nur der Teil der Forderung gepfändet werden, der Roland H. in die Lage versetzt, seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem nichtehelichen Kind zu erfüllen.
Hinsichtlich Art. 164 ZGB hat das Bundesgericht entschieden, dass die Forderung selbst nicht pfändbar ist, aber die einzelnen Leistungen gepfändet werden können, sofern die…