Art. 164 ZGB

Betrag zur freien Verfügung

1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet.
2 Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Pfändung des der Ehefrau nach Art. 164 ZGB zustehenden Betrages zur freien Verfügung
    · 18.10.1988 · 11 Zitierungen
  2. 2
    Pfändung der dem Ehegatten nach Art. 159, 163 und 164 ZGB zustehenden Beträge. 1. Ein sich aus der ehelichen Beistandspflicht ergebender Anspruch ist nicht pfändbar, soweit er nicht zum ehelichen Unterhalt im Sinne von…
    · 18.08.1989 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 27.04.1990 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Pfändung des der Ehefrau nach Art. 164 ZGB zustehenden Betrages zur freien Verfügung
    · 09.08.1988 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung
    · 17.03.2008 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Hingegen ist der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ein erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). (Erw. 3)
    · 12.09.2005 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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