Sachverhalt
Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem eine Frau, Frau X., wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt und zu 14 Tagen Gefängnis mit Bewährung sowie einer Busse von 2'000 Schweizer Franken verurteilt wurde. Die Frau legte Berufung ein, zog diese jedoch später zurück. Die Staatsanwaltschaft legte ebenfalls Berufung ein und beantragte eine Erhöhung der Busse. Das Kantonsgericht erhöhte die Busse auf 4'000 Schweizer Franken. Die Frau reichte daraufhin eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein.
Die wichtigsten Fakten des Falls sind die folgenden
- Die Frau wurde wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt.
- Sie erhielt eine Strafe von 14 Tagen Gefängnis mit Bewährung und eine Busse von 2'000 Schweizer Franken.
- Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Erhöhung der Busse.
- Das Kantonsgericht erhöhte die Busse auf 4'000 Schweizer Franken.
- Die Frau reichte eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Entscheidung des Kantonsgerichts und stellte fest, dass die Festsetzung der Busse auf den Grundsätzen der Artikel 63 und 48 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) basieren musste. Artikel 63 StGB sieht vor, dass der Richter die Strafe aufgrund der Schuld des Täters festsetzen muss, wobei er dessen Motive, Vorverhalten und persönliche Umstände berücksichtigen muss. Artikel 48 StGB sieht vor, dass der Richter die Strafe aufgrund der Mittel des Täters, seines Vermögens, seines Zivilstandes und seiner familiären Verpflichtungen festsetzen muss.
Das Bundesgericht prüfte auch die Regeln für die Festsetzung der Busse bei Trunkenheit am Steuer und stellte fest, dass die kantonalen Regeln so angewendet werden müssen, dass eine faire Festsetzung der Busse gewährleistet ist. Das Bundesgericht betonte auch, dass die Festsetzung der Busse auf den tatsächlichen Mitteln des Täters und nicht auf Schätzungen oder…