Sachverhalt
Der Ehemann der Schuldnerin, G. K., hat Beschwerde gegen die Pfändung des dem Ehegatten zu freier Verfügung stehenden Betrags gemäß Art. 164 ZGB in Höhe von 30 Franken eingelegt. Die Pfändung wurde vom Betreibungsamt X. auf Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Aargau vorgenommen. Der Ehemann beantragte die Aufhebung der Pfändung, da seine Ehefrau kein eigenes Einkommen habe und die Pfändung seine Interessen verletze. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab, da der Ehemann nicht berechtigt sei, im eigenen Namen gegen die Pfändung des Anspruchs seiner Ehefrau vorzugehen.
Die Eheleute K. legten Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ein und beantragten die Aufhebung der Entscheidung des kantonalen Gerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Ehemann der Schuldnerin berechtigt war, Beschwerde gegen die Pfändung des dem Ehegatten zu freier Verfügung stehenden Betrags einzulegen. Es kam zu dem Schluss, dass der Ehemann kein eigenes Recht hatte, das er im Rahmen einer Beschwerde in Betreibungsangelegenheiten geltend machen konnte, und dass die Pfändung des dem Ehegatten zu freier Verfügung stehenden Betrags seine Interessen nicht verletzte.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Natur der Leistung gemäß Art. 164 ZGB. Es kam zu dem Schluss, dass diese Leistung nicht als Lohn für den Ehegatten, der sich um den Haushalt oder die Kinder kümmert, anzusehen war, sondern vielmehr als ein Betrag, der es dem Ehegatten ermöglichen sollte, der auf die Erzielung eines eigenen Einkommens verzichtet, seine erweiterten persönlichen Bedürfnisse in gleicher Weise wie sein Ehepartner zu befriedigen.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der…