Sachverhalt

Parteien: Der Ehemann (Beschwerdeführer) und die Ehefrau (Beschwerdegegnerin).

Sachverhalt:

  • Die Parteien heirateten 2005 und haben einen gemeinsamen Sohn. Die Ehefrau stammt aus Russland und hatte vor der Heirat eine erfolgreiche Karriere in der Tourismusbranche.
  • Nach vier Jahren in China kehrte die Familie in die Schweiz zurück, wo die Ehefrau nur in geringerem Umfang erwerbstätig war.
  • Nach elf Jahren Ehe trennten sich die Parteien. Das Bezirksgericht Luzern regelte den Unterhalt und die Obhut des Kindes.
  • Das Kantonsgericht Luzern bestätigte die lebensprägende Ehe und setzte den nachehelichen Unterhalt bis zum ursprünglichen AHV-Alter der Ehefrau fest.

Hauptstreitpunkt: Die Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts, insbesondere die Frage, ob die Ehe als lebensprägend anzusehen ist und ob der Unterhalt über das AHV-Alter des Ehemannes hinaus fortbestehen soll.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen offen steht, da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt.

In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Ehemann das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe. Das Kantonsgericht hat die Ehe als lebensprägend eingestuft, da die Ehefrau während der Ehe nur in untergeordnetem Umfang erwerbstätig war und sich in erster Linie um den Haushalt und die Erziehung des gemeinsamen Kindes gekümmert hat. Das Bundesgericht bestätigt diese Einschätzung und stellt fest, dass die Ehefrau aufgrund der ehelichen Aufgabenteilung nicht mehr an ihrer vorehelichen beruflichen Stellung anknüpfen kann.

Hinsichtlich der Dauer des nachehelichen Unterhalts führt das Bundesgericht aus, dass die Unterhaltspflicht spätestens mit dem Erreichen des AHV-Alters der verpflichteten Partei endet. Das Kantonsgericht hat den Unterhalt bis zum ursprünglichen AHV-Alter der Ehefrau…