Erwägungen

Die 1974 geborene A. meldete sich am 6. März 2003 zur Arbeitsvermittlung an. Sie gab an, zuletzt vom 1. November 2001 bis 30. Juni 2002 in der Firma C. sowie vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 in der Firma E. gearbeitet zu haben. Die Arbeitslosenkasse setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 1000.- fest, da über die von der Firma E. bezogenen Fr. 1000.- hinaus kein tatsächlicher Lohnbezug nachgewiesen worden sei. A. erhob Einsprache, woraufhin die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. März 2003 wegen fehlender beitragspflichtiger Beschäftigung verneinte.

Die Beschwerde der A. wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug abgewiesen. A. führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Ziel, ihre Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen und den versicherten Verdienst auf Fr. 3600.- festzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens sechs Monaten massgebend ist. Der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung ist zwar kein selbstständiges Anspruchserfordernis, kann aber ein bedeutsames Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung sein.

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