Art. 7 AVIG
1 Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge für:
- a. eine effiziente Beratung und Vermittlung;
- b. arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen;
- c. weitere Massnahmen nach diesem Gesetz.
2 Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus:
- a. Arbeitslosenentschädigung;
- b. … c. Kurzarbeitsentschädigung;
- d. Schlechtwetterentschädigung;
- e. Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung).
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Hingegen ist der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ein erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). (Erw. 3)36 Zitierungen
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2Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 AVIG: Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug7 Zitierungen
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3Art. 1 ff. der Verordnung vom 291 Zitierungen
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4Besondere Wartezeiten0 Zitierungen
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5Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 IVG: Arbeitsvermittlung. - Wann liegt eine anspruchsbegründende Invalidität vor (Erw. 6)? - Wann ist die IV-Regionalstelle, wann das Arbeitsamt für die Arbeitsvermittlung zuständig? Sowe…0 Zitierungen
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6Art. 30 Abs. 1 AVIG: Einstellung im Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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AVIG Einspracheentscheid vom 10. September 2019 Nichtigkeit; Abstellen auf die effektiv bezogenen Lohnzahlungen bei der Prüfung der erfüllten Beitragszeit0 ZitierungenAL.2019.32· 10.09.2019 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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