Erwägungen

Der Kanton X. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Staatssekretariat für Wirtschaft sowie die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements. Der Kanton machte Kosten geltend, die im Zusammenhang mit personellen Unstimmigkeiten und einer daraufhin durchgeführten Administrativuntersuchung entstanden waren. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob diese Kosten vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung zu erstatten sind.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die vom Kanton geltend gemachten Kosten nicht als anrechenbare Kosten im Sinne von Art. 92 Abs. 7 AVIG gelten. Zwar handelt es sich um Personalaufwand und damit um Betriebskosten, jedoch geht es um einen ausserordentlichen Aufwand, der nicht zum üblichen Vollzugsaufwand gehört. Der Gesetzgeber wollte mit dem Begriff der "anrechenbaren Kosten" eine Beschränkung erreichen, so dass nicht sämtliche dem Kanton anfallenden Kosten vom Ausgleichsfonds übernommen werden müssen.

Die geltend gemachten Kosten fallen auch nicht unter die in den Finanzweisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft aufgeführten Kostenkategorien, die vom Ausgleichsfonds erstattet werden. Insbesondere handelt es sich nicht um Gehälter und Löhne für amtsspezifisches Personal, sondern um einen ausserordentlichen Aufwand aufgrund einer besonderen personellen Situation.

Das Bundesgericht hält fest, dass Verwaltungsweisungen zwar nicht für das Gericht verbindlich sind, es diese aber bei seiner Entscheidung…