Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Mann, R., geboren am 8. September 1934, der als technischer Einkäufer für die Firma S. AG tätig war. Am 3. Februar 1997 wurde die Firma in Konkurs erklärt. Vier Tage später informierte die Konkursverwaltung die Mitarbeiter über die Kündigung ihrer Arbeitsverträge, mit sofortiger Wirkung für R. zum 31. Mai 1997. R. begann, ab dem 10. Februar 1997 Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Nachdem er eine Bestätigung der Arbeitslosenkasse (AdU-Arbeitslosenkasse) über die Zahlung der Entschädigung erhalten hatte, beantragte R. eine Verschiebung des Beginns der zweijährigen Frist für die Entschädigung, was ihm eine ausserordentliche Entschädigungsfrist und eine Verlängerung der Entschädigungsdauer ermöglicht hätte. Der Antrag wurde von der Arbeitslosenkasse und dann vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Solothurn abgelehnt.
Erwägungen
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen prüfte die Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Solothurn und befand, dass Artikel 29, Absatz 1, des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) vorsieht, dass Arbeitslosenentschädigung auch dann gezahlt werden kann, wenn Zweifel an der Realisierung der Lohnansprüche oder Entschädigungen gegen den ehemaligen Arbeitgeber bestehen. Das Gericht befand, dass der Beginn der Entschädigungsfrist auf den Zeitpunkt festgelegt werden muss, an dem alle Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigung erfüllt sind, einschließlich der Voraussetzung eines beruflichen Schadens, der dem Versicherten zuzurechnen ist.
Das Gericht befand auch, dass Artikel 9 des AVIG vorsieht, dass die Entschädigungsfrist am ersten Tag beginnt, an dem alle Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigung erfüllt sind. Das Gericht befand, dass die Verschiebung des Beginns der Entschädigungsfrist, die R. beantragt hatte, nicht gerechtfertigt ist, da die…