Art. 41b AVIV

Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Erreichen des Referenzalters stehende Versicherte

1 Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG aufgrund von Artikel 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.
2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert.
3 Ist der Taggeldhöchstanspruch ausgeschöpft, so wird eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 AVIG: Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
    · 07.08.2000 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 25.11.2002 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Vorruhestandsleistungen; Anrechnung von Versicherungszeiten im internationalen Verhältnis
    · 25.05.2023 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 25.08.2017 · 2 Zitierungen
  • Überprüfung der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von AVIV 41b II Satz 2 betreffend Eröffnung neuer Rahmenfrist bei kurz vor der Pensionierung stehenden Versicherten
    AL.2005.00580
    · 23.02.2006 · 2 Zitierungen
  • Rahmenfrist
    VSBES.2017.164
    · 31.05.2017 · 1 Zitierungen

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