Art. 41b AVIV
Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Erreichen des Referenzalters stehende Versicherte
1 Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG aufgrund von Artikel 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.
2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert.
3 Ist der Taggeldhöchstanspruch ausgeschöpft, so wird eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 AVIG: Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug3 Zitierungen
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22 Zitierungen
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3Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Vorruhestandsleistungen; Anrechnung von Versicherungszeiten im internationalen Verhältnis0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen25.08.2017 · 2 Zitierungen
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Überprüfung der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von AVIV 41b II Satz 2 betreffend Eröffnung neuer Rahmenfrist bei kurz vor der Pensionierung stehenden Versicherten2 ZitierungenAL.2005.00580· 23.02.2006 · 2 Zitierungen
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Rahmenfrist1 ZitierungenVSBES.2017.164· 31.05.2017 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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