Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Haftung der Beklagten A. und B. als ausschlagende Erben gemäß Art. 579 ZGB gegenüber der Konkursmasse der Erbschaft von E. Das Betreibungs- und Konkursamt erhob Klage gegen die Beklagten auf Herausgabe von Vermögenswerten, die E. ihnen zu Lebzeiten zugewendet hatte.
Der Appellationshof hatte die Klage teilweise gutgeheißen. Das Bundesgericht hieß die Berufung der Beklagten gut und wies die Klage ab, soweit sie sich auf die Haftung der Erben gemäß Art. 579 ZGB stützte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Konkursmasse der Erbschaft durchaus aktivlegitimiert sei, Ansprüche gemäß Art. 579 ZGB geltend zu machen. Die Haftung der ausschlagenden Erben nach dieser Bestimmung sei mit der Gläubigerschutzvorschrift in Art. 193 ZGB vergleichbar und unterliege daher einer selbstständigen Verjährungsfrist von 10 Jahren.
Entscheidend war, dass der Erblasser die Beklagten von der Ausgleichungspflicht für den Mehrwert der Schenkungen befreit hatte. Dieser erblasserische Ausgleichungsdispens ist bei der…