Art. 579 ZGB
Haftung im Falle der Ausschlagung
1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.
2 Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen.
3 Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung6 Zitierungen
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2BGE 67_III_1773 Zitierungen18.12.1941 · 3 Zitierungen
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3Haftung des die Erbschaft ausschlagenden Erben; Klage gemäss Art. 579 ZGB. 1. Der Entscheid eines kantonalen Gerichts, die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, kann von diesem ungeachtet der Nat…2 Zitierungen
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4BGE 50_II_4501 Zitierungen01.01.1924 · 1 Zitierungen
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5Vermögensverzicht zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten0 Zitierungen
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6BGE 70_II_1950 Zitierungen01.01.1944 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen12.08.2021 · 1 Zitierungen
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Kollokationsplan (Beschwerde über ein Konkursamt)1 ZitierungenPS180017· 23.03.2018 · 1 Zitierungen
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SB.2016.000381 Zitierungen14.12.2016 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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