Art. 579 ZGB

Haftung im Falle der Ausschlagung

1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.
2 Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen.
3 Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung
    · 19.11.2004 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 67_III_177
    18.12.1941 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Haftung des die Erbschaft ausschlagenden Erben; Klage gemäss Art. 579 ZGB. 1. Der Entscheid eines kantonalen Gerichts, die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, kann von diesem ungeachtet der Nat…
    · 21.06.1990 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 50_II_450
    01.01.1924 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Vermögensverzicht zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten
    · 30.10.2013 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 70_II_195
    01.01.1944 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.08.2021 · 1 Zitierungen
  • Kollokationsplan (Beschwerde über ein Konkursamt)
    PS180017
    · 23.03.2018 · 1 Zitierungen
  • SB.2016.00038
    14.12.2016 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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