Erwägungen

Die Klägerin T. meldete sich nach dem Tod ihres Ehemannes zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Witwenrente der AHV an. Die Gemeinde X. als Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV verneinte zunächst einen Anspruch, was das kantonale Sozialversicherungsgericht jedoch aufhob und T. ab August 2011 einen Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen (EL) in Höhe von CHF 527.75 zusprach.

Die Gemeinde X. führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Ziel, den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass das Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hatte, auch bei Ausschlagung der Erbschaft und Überschuldung des Nachlasses im Umfang der Erbquote der überlebenden Ehegattin (mindestens die Hälfte) als anrechenbares (Verzichts-)Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG zu berücksichtigen ist.

Da die Erbschaft des verstorbenen Ehemannes von allen nächsten gesetzlichen Erben, also auch von T. und ihrer Tochter, ausgeschlagen und konkursamtlich liquidiert wurde, kann T. erbrechtlich kein zusätzliches…