Erwägungen
Am 19. Februar 1988 starb A.Y. in einem dem Verein X. gehörenden Heim. Ihre Tochter B.Z. schlug die Erbschaft aus, worauf der Nachlass im Sinne von Art. 573 Abs. 1 ZGB und 193 Abs. 1 SchKG durch das Konkursamt liquidiert wurde. Der Verein X., der eine Kostgeldforderung von Fr. 118'575.40 angemeldet hatte, erhielt aus der Liquidation Fr. 7'736.95 ausbezahlt.
Mit Eingabe vom 9. August 1988 hatte der Verein X. beim kantonalen Verwaltungsgericht gegen B.Z. eine Forderungsklage über Fr. 118'575.40, in der Folge abgeändert auf Fr. 126'987.45, nebst Zins zu 5% eingereicht. Zur Klagebegründung wurde ausgeführt, B.Z. habe innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod ihrer Mutter von dieser Vermögenswerte empfangen, die bei einer Erbteilung der Ausgleichung unterlägen, so dass sie gestützt auf Art. 579 ZGB für die Schulden ihrer Mutter hafte.
Das Verwaltungsgericht erkannte, dass die Klage abgewiesen werde, da der Kläger nicht aktivlegitimiert sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Frage der Legitimation zu der vom Kläger erhobenen Klage zivilrechtlicher Natur ist und daher der Weg der Berufung offen steht, nicht die staatsrechtliche Beschwerde.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass im Fall einer konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses die Haftung nach Art. 579…